Wintereinbruch auch in Bruchsal - Räum- und Streupflicht beachten
Bruchsal (pa). Der Winter hat Einzug gehalten. Ein besonderes Augenmerk gilt wieder der Räum- und Streupflicht von Hausbesitzern: Denn diese sind nach der bestehenden Satzung über die Verpflichtung von Straßenanliegern zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege, kurz Streupflichtsatzung verpflichtet. So müssen Gehwege vor dem Haus gereinigt, bei Schneeanhäufungen geräumt sowie bei Schnee und Eisglätte gestreut werden. Straßenanlieger im Sinne der städtischen Satzung sind Eigentümer und Besitzer - also auch Mieter und Pächter - von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Anlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Sind gar keine Gehwege vorhanden, ist am jeweiligen Fahrbahnrand ein Streifen von einem Meter Breite zu räumen und zu streuen.
Die Räumung muss an Werktagen bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr erfolgen. Wenn es im Laufe eines Tages anhaltend schneit, ist unverzüglich - bei Bedarf auch mehrmals täglich - zu räumen und zu streuen. Diese Verpflichtung besteht bis 20 Uhr.
Immer wieder kommt es aufgrund von Missachtung dieser Vorschriften zu Unfällen. Die Stadtverwaltung bittet deshalb alle Straßenanlieger, dieser Pflicht nachzukommen, damit alle Bürgerinnen und Bürger sicheren Fußes durch die Stadt kommen.
Auch die Stadtverwaltung leistet ihren Beitrag zur Verkehrssicherheit und ist auf den Straßen mit Großgeräten für den Winterdienst und Handkolonnen im Einsatz. Geräumt werden Straßen, die als verkehrswichtig und gefährlich eingestuft sind.
Gleichzeitig appelliert die Stadt an alle Verkehrsteilnehmer, auch selbst Vorsorge zu treffen und ihre Fahrzeuge mit Winterreifen oder im Bedarfsfall auch mit Schneeketten auszurüsten.
Aus Umweltgesichtspunkten ist entsprechend der Streupflichtsatzung zum Bestreuen von Gehwegen oder Straßen ohne Gehweg abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. In Ausnahmefällen wie Eisregen und Eisglätte darf an besonderen Gefahrenstellen Salz oder besser ein Gemisch aus Salz und abstumpfendem Material gestreut werden (§ 6 Abs. 3).
Der gesamte Wortlaut der Satzung über die Verpflichtung von Straßenanliegern zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) ist als Broschüre erhältlich bei den Verwaltungsstellen, im Bürgerbüro und im Bürgerservice Bauen im Rathaus am Holzmarkt sowie bei der Infozentrale der Verwaltung auf dem Campus 3, International University. Es gibt sie auch mit ergänzenden Erläuterungen im Internet unter Streupflichtsatzung
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Kommentare
Gehwegräumung durch Anlieger
Obwohl die Schneefälle nun schon einige Tage andauern und die Stadtvverwaltung regelmäßig auf die Pflichten der Anlieger hinweist, scheint dies etlichen Mitbürgern völlig gleichgültig zu sein.
Wir waren die letzten Tage und gerade heute zu Fuß in der Stadt unterwegs und mussten auch und gerade in "gehobenen" Wohngegenden über offensichtlich seit Tagen ungeräumte Gehwege stapfen.
Besonders lustig, wenn man sieht, dass die Hausbewohner zwar zu ihrer Garage gingen und wegfuhren - der Schnee blieb liegen.
Es ist an der Zeit, dass die Stadt mal den einen oder anderen Räumpflichtigen direkt an seine Sozialverpflichtung erinnert anstatt immer nur Presseartikel zu verfassen.
Streupflichtsatzung: Winterreifenpflicht für Fußgänger
Es ist interessant festzustellen, dass man in der Pressestelle der Stadt Bruchsal die sogen. "Streupflichtsatzung" nicht so genau liest. Es ist schlichtweg unvollständig oder sogar falsch, wenn eben diese Pressestelle in obigen Artikel behauptet, dass an Werktagen die Räumung bis 7 Uhr erfolgen muss. Die Satzung aus dem Jahr 2007 regelt unter §7 ganz klar und eindeutig, dass von montags bis freitags bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr geräumt und gestreut sein soll.
Darüber hinaus möchte ich an dieser Stelle noch feststellen, dass die Satzung an keiner Stelle verlangt, dass so geräumt und gestreut werden muss, dass der "blanke" Asphalt oder Gehsteigplatten sichtbar sein müssen. Es reicht vollkommen aus, den Gehsteig von "Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet [...] ist", wobei "sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können" sollen.
Dabei ist bedeutet nach meiner Meinung der Teil "Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt" letztendlich, dass Fußgänger auch angemessenes Schuhwerk (mit gutem Profil) tragen müssen. Es gibt also nach dieser Satzung implizit auch eine "Winterreifenpflicht" für Fußgänger.
Es stimmt schon traurig, dass im Kampf gegen den Schnee in Bruchsal sowohl von den Bürgern als auch von städtischen Bauhof so hemmungslos große Mengen von Streusalz eingesetzt werden. Das ist schädlich für die Bäume und gar nicht gut für unsere Bäche und Flüsse, denn da landet ja das Salz am Ende. Der Stadtrat hat dieses Problem beim Erlass der Satzung im Jahr 2007 erkannt und in §6(3) geregelt: "Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist grundsätzlich verboten. Salz oder salzhaltige Stoffe dürfen nur bei besonders begründeten klimatischen Verhältnissen (z.B. Eisregen und Eisglätte) an besonderen Gefahrenstellen verwendet werden und sind dabei auf ein Mindestmaß zu beschränken. Auf dem Gehweg bzw. auf der zu streuenden Fläche stehende Bäume oder Sträucher dürfen nicht gefährdet werden."
Leider wird in jedem Laden und jedem Baumarkt ausreichend Streusalz angeboten. Alternative abstumpfende Mittel hingegen nicht!
Streupflichtsatzung - auch hier gilt:
"Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!"
Und weil es so schwierig ist, die Materie auf der wundervollen Internetseite der Stadt Bruchsal zu finden, hier der Link:
http://www.bruchsal-xl.de/module/pb/getfile.cfm?id=f154
Dass die städtische Pressestelle nicht schreiben kann, ist ja inzwischen mehrfach bewiesen - dass sie auch ihre eigenen Satzungen nicht lesen kann, vervollständigt das Bild. Aber nicht nur das der Pressestelle, sondern auch das bezüglich der Verantwortlichen, welche diese Texte vor ihrer Veröffentlichung gegenlesen sollten.