Wahlfälschung: Hauptverfahren gegen Bruchsaler Gemeinderatsmitglied eröffnet
Die 6. Große Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe hat durch Beschluss vom 16.04.2010 das Hauptverfahren gegen ein Mitglied des Bruchsaler Gemeinderats wegen des Vorwurfs der Wahlfälschung (§ 107a StGB) in 2 Fällen (vgl. Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 10.12.2009) unter der Annahme hinreichenden Tatverdachts eröffnet, die Anklage entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft Karlsruhe allerdings nicht zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht zugelassen, sondern die Strafsache an das Amtsgericht Bruchsal verwiesen.
Die Kammer verneinte die besondere Bedeutung des Falles (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG), die im vorliegenden Fall alleine zur Zuständigkeit des Landgerichts hätte führen können. Die Sache hebe sich weder im Hinblick auf das Ausmaß der Rechtsverletzungen noch unter dem Gesichtspunkt der Auswirkung der Taten aus der Masse gleichartiger (Wahlfälschungs-) Delikte hervor. Das durchaus bestehende Medieninteresse gehe nicht über den regionalen Bereich hinaus und sei daher ebenfalls nicht geeignet, die besondere Bedeutung des Falles zu begründen.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig, der Staatsanwaltschaft steht gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu (§ 210 Abs. 2 StPO).
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