Verkehrsgeschwindigkeitsmessungen des Landratsamtes sind rechtswidrig

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Amtsgericht Bruchsal erteilt der Einbindung eines Privaterunternehmens eine klare Absage
Sonntag, 21. März 2010 - 18:57

Das Amtgericht Bruchsal hat in einem folgenreichen Beschluss vom 12.03.2010 - 5 OWi 410 Js 13889/08 AK 320/08 - die im Landkreis vorgenommenen Verkehrsgeschwindigkeitsmessungen des Landratsamtes Karlsruhe für gesetzeswidrig erklärt. In einer Entscheidung, die an Deutlichkeit nicht zu wünschen übrig lässt, beanstandet das Gericht die Art und Weise der Einbindung eines Privatunternehmens, von welchem Beweismittel (Lichtbilder der Verkehrssünder) zum Stückpreis von 0,25 Euro erworben werden und welches für eine Monatspauschale von 2.000,00 Euro hoheitliche Verwaltungsaufgaben für das Landratsamt erbringt (Datenerfassung, Auswertung, Aktenanlage etc.).

Die Einbindung privater Unternehmen bei Geschwindigkeitsmessungen wird zwar schon immer für zulässig erachtet. Viele Kommunen haben kein eigenes Messfahrzeug und greifen deshalb auf Privatunternehmen zurück. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch nur zulässig, das Fahrzeug nebst Fahrer zu einem Pauschalpreis anzumieten. Der Fahrer der Privatfirma darf in das Messgeschehen nicht eingreifen. Er darf dem die Messung durchführenden Messbeamten der Behörde allenfalls untergeordenete Hilfsdienste erweisen.    Des Weiteren ist es untersagt, die Beweisfotos der Privatfirma auf Stückzahlbasis zu vergüten. Die Fotos müssen dem Privatunternehmen pauschal vergütet werden (von der Fahrzeugmietpauschale erfasst).

Wie das nunmehr über 2 Jahre andauernde Bußgeldverfahren eines Bruchsalers, welches letztlich durch Verschleppung des Landratsamtes wegen Verjährung eingestellt werden musste, aufweist, verstößt das Landratsamt gleich mehrfach gegen gesetzliche Vorgaben.

Wie die in dem Anhang beigefügte Entscheidung belegt, werden Fahrer des privaten Messfahrzeuges rechtswidrig in den hoheitlichen Messvorgang eingebunden und werden hoheitliche Verwaltungsaufgaben an Private delegiert und bezahlt. Ferner werden die Beweismittel nach Einzelpreis vergütet.

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