UPDATE Mittwoch 5. Mai - Der Wahlfälschung angeklagt:

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Die causa Dr. Scherbel geht in die heiße Phase
Mittwoch, 5. Mai 2010 - 15:35

UPDATE 5. Mai 2010:

Auf Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe am heutigen Tage hat www.bruchsal.org erfahren, dass die Staatsanwaltschaft Karlsruhe den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe, das Verfahren an das Amtsgericht Bruchsal abzugeben, NICHT anfechten wird.

Zwar sei man bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe diesbezüglich anderer Rechtsauffassung als das Landgericht, sähe jedoch keine großen Erfolgsaussichten im Falle der Anfechtung.

Somit wird das Verfahren wegen Wahlfälschung in 2 Fällen gegen den Beschuldigten Dr. Uwe Scherbel vor dem Amtsgericht Bruchsal eröffnet werden.

Auf Rückfrage wurde uns von dort ebenfalls am heutigen Tage mitgeteilt, dass die Anklage noch nicht beim Amtsgericht Bruchsal eingegangen sei.

Bruchsal.org wird weiter berichten

 

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Da ist sie also, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Gemeinderat Dr. Scherbel (CDU) wegen des Vorwurfs der Wahlfälschung (§ 107a StGB) in 2 Fällen (vgl. Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 10.12.2009).

Ein solches Verfahren wird, das sei der Vollständigkeit halber an dieser Stelle noch einmal deutlich gemacht, dann eröffnet, wenn hinreichender Tatverdacht besteht. Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Arten des Tatverdachts. Die geringste Stufe bildet dabei der Anfangsverdacht gemäß §§ 152, 160 StPO. Auf der nächsten Stufe spricht man vom hinreichenden Tatverdacht, die letzte Stufe bildet der dringende Tatverdacht, der für den Erlass eines Haftbefehls Voraussetzung ist.

Von hinreichendem Tatverdacht spricht man dann, wenn die Verurteilung des Beschuldigten in einer Hauptverhandlung nach Aktenlage wahrscheinlich ist. Dies bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung bei über 50 Prozent liegen muss.

Der hinreichende Tatverdacht ist gemäß § 170 I StPO Voraussetzung für die Anklageerhebung.

Diesen hinreichenden Tatverdacht hatte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anklageschrift als vorliegend angesehen und das Landgericht Karlsruhe hat diese Auffassung der StA geteilt und hiermit den hinreichenden Tatverdacht ebenso bejaht.

Entgegen der Ansicht der StA Karlsruhe hat jedoch das Landgericht Karlsruhe das Verfahren an das Amtsgericht Bruchsal verwiesen, eine Entscheidung, gegen welche die Staatsanwaltschaft ihrerseits noch Rechtsmittel einlegen kann.

Auf Nachfrage wurde mir am heutigen Nachmittag vom Pressesprecher der StA mitgeteilt, dass dort die schriftliche Entscheidung des Landgerichts noch nicht vorliege, sobald dies der Fall sei, würde man die Frage eines eventuellen Rechtsmittels prüfen.

Mit dem Blick des außenstehenden Betrachters macht der Vortrag der StA Karlsruhe in der Anklageschrift, das Verfahren sollte am Landgericht verhandelt werden, sicherlich Sinn. Man stelle sich einfach einmal vor, was am Amtsgericht Bruchsal möglicherweise ablaufen würde...

Das Medieninteresse ist jetzt schon sehr groß, siehe auch die Berichterstattung vom heutigen Tage in regionalen und überregionalen Medien: 

sowie die Berichterstattung in sowohl lokalen, wie auch überregionale Fernsehstationen über den Fall Dr. Scherbel:

Links unter:

Unter diesen Umständen ist damit zu rechnen, dass die Hauptverhandlung auf noch größeres Interesse stoßen wird als bisher, so dass ich sehr gespannt bin, ob die StA Karlsruhe diese Entscheidung nicht doch anfechten wird.

Es bleibt also spannend in Bruchsal und die Frage „was passiert im Falle einer Verurteilung?" werden sich nun doch wieder mehr Bürger und vielleicht auch Kommunalbeamte stellen (müssen).

Diese Frage wurde bei Bruchsal.org bereits intensiv diskutiert, hier noch einmal die Links zum Nachlesen:

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Kommentare

Geht's aktueller als bei bruchsal.org?

Außer Bruchsal Org scheint sich niemand mehr hierum zu kümmern - Danke den Herausgebern, dass sie uns auf dem laufenden halten!

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