Transparenz für Alle! Zur Behandlung von Steuersündern ...
Der amtierende Finanzminister Schäuble kauft derzeit schwarz gebrannte CDs im Akkord und bedeckt mit den eingehenden Steuermillionen den Boden seiner leeren Kasse. Westerwelle steht schon davor, um mit der Kohle das sogenannte „Reformtempo" zu erhöhen.
Bisher unbekannt geblieben ist der Entwurf eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums zur Behandlung von Hinweisen aus der Steuerhinterziehungs-Aufdeckungs-Szene:
Berlin, den 8. Februar 2010
Der Rechtszustand bezüglich der Behandlung von Steuersündern bedarf eines Anwendungserlasses zu § 371 (Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung) und § 378 (leichtfertige Steuerverkürzung) der Abgabenordnung.
Die bisher eingehenden Hinweise auf hinterzogene Steuern (Compactdisc, im folgenden CD genannt) lassen nach bisherigen Erkenntnissen folgende Schlüsse zu:
1. Die Anzahl der entdeckten Täten und die sich hieraus ergebenden nachträglichen Steuerfestsetzungen sind zufallsabhängig und ergeben die Gefahr der Ungleichmäßigkeit der Besteuerung bisher nicht beitreibbarer Steuern.
2. Unbefriedigend ist ferner, dass die Hinweisgeber bisher unterschiedlich vergütet werden - in vielen Fällen erfolgen Hinweise auch allein aufgrund familiärer und betrieblicher Verärgerung dem Nichtsteuerzahler gegenüber und blieben deshalb vergütungsfrei.
3. Das Fehlen einer bundeseinheitlichen Regelung hat zu zunehmender Verunsicherung auf der Länderebene geführt, die einer Abhilfe bedarf.
Um zu einer gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen zu gelangen und ferner, um den bisher ungeregelten unsystematischen Datenankauf zu regeln, erlässt der Bundesfinanzminister im Benehmen mit der Bundeskanzlerin folgende Rechtsvorschrift.
1. Einfache Hinweise aus dem betrieblichen Bereich werden mit einer Provision (im folgenden: „Steueranteilssatz") von 10 % an den Hinweisgeber vergütet. Bei Hinweisen, die Steuermehrerträge von 100.000 € generieren, beträgt der Steueranteilssatz 7,5 %. Zwischen Inlands- und Auslandssachverhalten ist künftig nicht mehr zu unterscheiden.
2. Hinweise zur Verurteilung der gefassten Nichtsteuerzahler, die zu einer Haftstrafe von mehr als einem Jahr führen, werden mit einer Sonderprämie (Einmalvergütung) von 5.000 € vergütet.
3. Der Steueranteilssatz wird auf 20 % für die Personen angehoben, die sich aufgrund ihrer Hinweistätigkeit besonderer Gefahren, insbesondere einer möglichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, aussetzen. Beispielhaft seien Steuerfachangestellte und Rechtsanwaltsgehilfen genannt. Ebenso zählen dazu - wie bisher - Bankangestellte. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Dem Hinweisgeber ist es unbenommen, mit Verweis auf eine besondere persönliche Gefährdung wegen des / der erteilten steuergenerierenden Hinweise(s) die Aufstockung der ihm zustehenden Vergütung zu beantragen.
4. Hinweise im Privatbereich generieren typischerweise nur ein geringeres Steueraufkommen. Um hier Anreize zu schaffen, muss der Steueranteilssatz fühlbar erhöht werden, auch, da bestehende private Beziehungen häufig zu einer unerwünschten Hemmschwelle bei der erforderlichen Inanzeigebringung führen. Im Einzelnen sind folgende Steueranteilssätze zu gewähren:
a) Überführung einer schwarz putzenden Putzfrau 25 %
b) Überführung einer schwarz putzenden Putzfrau durch den unmittelbaren Nachbarn: 30 %. Der Nachweis der direkten Nachbarschaft kann über einen Auszug aus dem Einwohnerregister geführt werden.
c) Überführung einer schwarz putzenden Putzfrau durch Familienangehörige: 40 %. Hier genügt zum Nachweis der familiären Beziehung die elektronische Übermittlung der Geburtsurkunde.
d) Überführung einer schwarz putzenden Putzfrau durch Kinder des Nichtsteuerzahler: 50 %. Mit dem erhöhten Steueranteilssatz wird der Zweck verfolgt, die junge Generation verstärkt an das Staatswesen heranzuführen. Dies ist umso mehr erforderlich, weil sich bei der Jugend bereits eine gewisse Politikferne bemerkbar macht. Mit der Einführung des erhöhten Steueranteilssatzes soll der Gefahr der drohenden vollständigen Entpolitisierung entgegengewirkt werden. Bei nicht geschäftsfähigen Anzeigenden hat ein staatlicher Vormund die zustehenden Mitteln zu verwalten. Eine Verwaltungsanweisung hierzu ist in Vorbereitung. Es wird empfohlen, die zustehende Belohnung zum Kauf von iPhones, iPods, iPads, Zweit- und Dritthandys zu verwenden. Bevorzugt allerdings ist der Nachwuchs komplett zu verkabeln, weil damit die Informationswege Bürger -Staat verkürzt werden können.
e) Der unter d) genannte Satz kann auch angewendet werden auf: Überführung schwarzer Gärtner und die Überführung von Arbeitnehmern bei der Geltendmachung überhöhter Kilometerangaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der Steueranteilssatz ist um 10 % zu erhöhen für unmittelbare Arbeitskollegen des Steuerbetrügers. Als Bescheinigung genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Ist dieser selbst als Nichtsteuerzahler in das Verfahren einbezogen, genügt die Glaubhaftmachung durch Benennung von Zeugen.
Das durch diese Hinweise generierte Steueraufkommen ist in einen Sonderfond („Wachstumsbeschleunigungsfond") zu überführen. Dieser Fond ist - auch im Interesse des Koalititionsfriedens - der Kontrolle der FDP zu unterstellen. Als erster Verwalter/Kontoführer wird der derzeit amtierende FDP-Vorsitzende und Bundesaußenminister Westerschwalle bestimmt. Es ist diesem ausdrücklich gestattet, das Steueraufkommen gezielt zur Verminderung der Steuerbelastung der von ihm vermuteten FDP-Klientel einzusetzen. Damit wird das erwünschte Ziel der Koalitions-Stabilisierung verfolgt und hält auch Grundlinien der Kabinettsarbeit ein.
Kostenersatz
Den Hinweisgebern sind darüber hinaus alle Kosten zu vergüten, die ihnen durch ihre Ermittlungsarbeit entstanden sind. Auf Nachweis sind insbesondere zu ersetzen: Abnutzung eines häuslichen PC durch Aufsuchen der Internet-Seiten von Google Earth und Google Street View sowie Ortung von Handy-Geräten von Nichtsteuerzahlern.
Aus Vereinfachungsgründen sind Kostenersatzansprüche bis zu 50 € im Einzelfall und 100 € im Gesamten ohne Vorlage von Belegen erstattungsfähig.
Hinweise, Missbrauchsregelung
Zur Vermeidung von Missbräuchen dieser Regelung sind Hinweise - bis auf weiteres - dann nicht einer Verwertung zuzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Hinweisgeber rechtsstaatlich unerwünschter Methoden bedient. Dazu zählen bis auf weiteres auch Ermittlungs-maßnahmen, bei denen der Nichtsteuerzahler vom Hinweisgeber unzulässig unter Druck gesetzt wurde, um zu den steueranteilsberechtigenden Angaben zu gelangen.
Das Ausspähen offiziell gesellschaftlich nicht geachteter sexueller Vorlieben des Nichtsteuerzahlers, die sich u.a. durch das Anklicken von Internetseiten („Pornographie") darstellen, ist nur zulässig, wenn dies vorher mit dem Steueranteilsbeauftragten des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) abgestimmt ist.
Regelmässig ist eine Zustimmung zur Auswertung der so erlangten Daten zu erteilen, wenn mit einem Steuermehraufkommen von 5.000 €/a. gerechnet werden kann. Das Antragsformular zur Befreiung von der Missbrauchsregelung wird im Internet durch das BMF unter steuerporno.de zum Herunterladen zur Verfügung gestellt.
Anrechnung auf andere staatliche Transferleistungen/Sonderbestimmungen
Die Inanspruchnahme von Steueranteilsvergütungen zieht keine Anrechnung auf etwa gezahlte staatliche Transferleistungen nach sich. Steueranteilsvergütungen sind keine Einkünfte und Bezüge im Sinne des Einkommensteuergesetzes und führen deshalb auch nicht zur Kürzung von Arbeitslosengeld II (Hartz-IV-Leistungen).
Unter den Hinweisgebern wird jährlich ein Opel Astra verlost. Die Ziehung findet während der Sendung „Deutschland sucht den Superstar (DSDS)" statt. Zur Leitung der Auslosung 2010 hat sich dankenswerter Weise der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Bank, Josef Ackermann, bereit erklärt.
Zuständigkeit für die Antragstellung
Der Hinweisgeber kann den steuerfestsetzungsauslösenden Hinweis formlos bei jedem deutschen Finanzamt einreichen. Es wird empfohlen, die vollständige postalische Anschrift bei schriftlicher Einreichung anzugeben, um den Behörden langwierige Nachforschungen nach der Identität des Hinweisgebers zu ersparen (Verwaltungsvereinfachung). Hinweisgeber können das Steueranteils-Antragsformular auch im Internet herunterladen unter steuergewinn.de
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