Tauss-Urteil - die mündliche Begründung

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Freitag, 28. Mai 2010 - 16:04

Von Rainer Kaufmann

Reporter

Einen kleinen Erfolg kann Jörg Tauss aus der mündlichen Begründung der Großen Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe heraushören: Das Gericht hat seine persönliche Reputation nicht angezweifelt. Es hat alle Schlüsselloch-Aspekte der Hauptverhandlung negiert und die Frage, ob er sexuelles Interesse an den getauschten Kinder-Porno-Bildern hatte, gleich gar nicht erörtert. Der Kofferfund im angeblichen Schlafzimmer, sein Inhalt und alle anderen damit zusammenhängenden Fragen, die in den Medien in der letzten Woche eine große Rolle gespielt haben, waren für das Gericht in keiner Weise relevant. Die Kammer unterstellte dem Angeklagten eine reine Neugierde, als er sich auf die verbotene Reise in die Kinder-Pornografie-Szene machte. Tauss habe eigentlich nur sehen wollen, was da los ist. Und das wurde nicht als sexuelles Interesse gewertet, aber auch nicht als dienstliches Interesse, es sei aber dennoch ausschließlich als privates Interesse zu werten. Vom Vorwurf der Pädophilie also kann er sich mit Recht als entlastet ansehen. Das ist aber auch alles, was ihm Richter Dr. Udo Scholl in seiner mündlichen Urteilsbegründung an Positivem bescherte. In allen anderen Fragen folgte das Gericht dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft samt Strafantrag von 15 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung, wenn man von der zusätzlichen Geldstrafe von € 6.000 absieht, die die Anklage darüber hinaus noch gefordert hatte.

„Er durfte nicht!"

Obwohl das Gericht aufgrund seiner Annahme, Taussens „Recherchen" seien seine Privatangelegenheit gewesen, das Thema § 184 b, Abs. V erst gar nicht mehr hätte behandelt müssen, nahm es dennoch Stellung zur der Frage der Verteidigung: „Durfte er oder durfte er nicht?" Den Verfassungstext, wonach Abgeordnete als Vertreter des ganzen Volkes nicht an Weisungen oder Aufträge gebunden seien und nur ihrem Gewissen verantwortlich, kann nach Ansicht des Gerichts nicht dafür herhalten, dass jeder Abgeordnete sein persönliches Gewissen als „Einzelschranke" für sein Verhalten heranzieht. Ein Abgeordneter ist selbstverständlich gehalten, zunächst einmal staatliche Gesetze zu beachten.

Auch dem Argument der Verteidigung, dass Tauss als Spezialist doch gewisse dienstliche Pflichten ableiten und sich so auf die Straffreiheit des § 184 b/V berufen könne, widersprach das Gericht mit einer Argumentation aus der Verfassung. Demnach gilt die Statuszuweisung des Grundgesetzes dem Parlament als Ganzem, allen Abgeordneten sind die gleichen Rechte verbrieft, ein Sonderstatus für einzelne sei vom Ansatz her nicht anwendbar. Dem Abgeordneten steht zur Kontrolle der Regierung das Frage- und Informationsrecht zu, die Regierung hat dagegen die Pflicht nach vollständiger und objektiver Information des Parlaments. Tauss, so der Richter, habe allerdings im fraglichen Zeitraum dieses Recht als Abgeordneter in keiner Weise ausgenutzt.

Keine Recherche

Pressetrubel

Rechtsanwalt Möniges nach dem Prozess vor der Presse

In der Urteilsbegründung folgte die Kammer im Wesentlichen der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach das Recherchenziel, das Jörg Tauss angegeben hatte, längst bekannt gewesen sei; sein Handeln in keiner Weise geeignet gewesen sei, dieses Ziel zu erreichen; die Recherchen über einen zu langen Zeitraum gingen und er niemandem gegenüber über diese Recherchen und ihre Ergebnisse berichtet habe.

Auch in der parlamentarischen Arbeit habe er von den aus seinen „Recherchen" gewonnen Erkenntnissen nie dezidiert Gebrauch gemacht. Und mit dem Hinweis, er habe auch die Möglichkeit gesehen, einen Kinderpornoring zu sprengen, hat Tauss in den Augen des Gerichts endgültig das System der Gewaltenteilung für sich außer Kraft gesetzt.

Überhaupt nicht ins Gewicht gefallen ist die von der Staatsanwaltschaft immer wieder angesprochene Tatsache, dass er bei den Durchsuchungen in Berlin keinen Hinweis auf seine „dienstlichen Recherchen" gegeben habe. Zum einen war er dazu nicht verpflichtet, zum anderen müsse man einem Beschuldigten in solchen Situationen auch eine gewisse Aufregung zugestehen.

Gericht zitiert Verteidigung

Interessant, dass die Kammer schließlich eine Aussage von Tauss-Verteidiger Rosenthal aus dem Plädoyer aufgriff, um ihr Urteil zusätzlich zu begründen. Rosenthal hatte gestern in seinen - im Übrigen recht lustlos vorgetragenen - Schlussworten seinem Mandanten direkt widersprochen, indem er das, was Tauss gemacht hatte, nicht als „Recherche" durchgehen liess. Tauss habe, so der Anwalt, lediglich wissen wollen, was in der Szene los ist. Eine Formulierung, die das Gericht dankbar aufgegriffen hat.

Bei der Strafzumessung dürfe sich das Gericht weder durch emotionale oder außerrechtliche Motive leiten lassen. Für den Angeklagten Tauss wurde u.a. ins Feld geführt, dass er durch Verfahren und Prozess bereits erheblichen Schaden erlitten habe, er habe Brot und Reputation verloren. Und, so der Richter in Anerkennung der Persönlichkeit von Jörg Tauss, er habe dem Bundestag einen kritischen Abgeordneten entzogen, ein „Abgeordneter, wie er sein soll, und nicht einer der vielen Mitläufer". Außerdem erklärte Dr. Scholl, dass sich die zur Verurteilung anstehenden Verstöße eher im unteren Bereich der Szene abgespielt hätten: „Es gibt schwerere Fälle im Bereich der Kinder-Pornografie." Gegen ihn hätte die Vielzahl der Kontakte gesprochen, ebenso der lange Zeitraum der Recherchen.

Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden

Zum großen Medien-Interesse an seiner Person und die damit verbundenen Folgen, erklärte das Gericht: Wer sich als Politiker oder in einer anderen Funktion im Focus der Öffentlichkeit befindet, muss damit rechnen, dass im Falle einer Strafverhandlung dieses Interesse anhält. Eine aus der Prominenz resultierende Medienbelästigung kann nicht Grund für eine Strafminderung herangezogen werden.

Kritisch befasste sich das Gericht auch mit den Vorwürfen der Verteidigung in Richtung Staatsanwaltschaft. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft während der Ermittlung sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, die Staatsanwaltschaft sei im Übrigen verpflichtet, der Öffentlichkeit Auskünfte zu geben.

Presse

So folgte das Gericht auch dem von der Anklage geforderten Strafmaß: Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung, wobei es allerdings zu erkennen gab, dass sich für Tauss mit dem Strafmaß keine Minderung der Altersbezüge aus seiner Zeit als Abgeordneter ergeben. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn er eines Verbrechens schuldig gesprochen worden wäre. Angesichts der vom Gesetzgeber geforderten Mindeststrafe von nur 3 Monaten handelt es sich bei dieser Straftat um kein Verbrechen. Von Geldstrafen und weiteren Bewährungsauflagen hat das Gericht abgesehen.

Emotionales Presse-Statement von Jörg Tauss

Noch im Gerichtssaal kam Tauss kurz nach dem Ende der Verhandlung richtig in Fahrt, nachdem er erst einmal angekündigt hatte, eventuell aus grundsätzlichen und verfassungsrechtlichen Gründen in Revision zu gehen. Zwar habe das Gericht seine persönliche Reputation in Sachen Pädophilie hergestellt, den von ihm vorgetragenen Motiven für sein Handeln habe es aber keinen Glauben geschenkt. Dem BKA, wo „heute vermutlich die Sektkorken knallen", warf er erneut vor, das Parlament zu belügen. Und für das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bei der Ermittlung hatte er nur das Urteil „völlig durchgeknallt" übrig. Während Tauss-Verteidiger I, Michael Rosenthal, bei dieser spontanen und emotionalen Pressekonferenz der Marke Tauss den Gerichtssaal vorsichtshalber verlassen hatte, äußerte sich Verteidiger II, Jan Mönikes, außerhalb des Gerichtsgebäudes weitaus sachlicher zum Ausgang des Verfahrens: Das Gericht habe die verfassungsrechtlich gebotene Auslegung des § 184 b/V nicht gemacht, es habe den Abgeordneten schlechter gestellt als zum Beispiel Journalisten. Dieser Zustand sei nicht haltbar, weshalb er eine Revision beim BGH empfiehlt.

Nach der Urteilsverkündung hatte eine Abordnung der Piraten-Partei Baden-Württemberg die Erwartung geäußert, dass Jörg Tauss jetzt von sich aus die notwendigen Konsequenzen zieht, sprich, die Piratenpartei verlässt. „Er hat bei uns gute Freunde, die werden ihm bleiben", aber er hat selbst angedeutet, bei einer Verurteilung die Partei zu verlassen. An diese Zusage wurde er noch im Gerichtssaal erinnert.

Und was macht Jörg Tauss jetzt, wurde er von der Medien-Meute gefragt: „Erst einmal eine einwöchige Radtour."

© Rainer Kaufmann

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Kommentare

Vom Vorwurf der Pädophilie entlastet?

Was nun? In der Presseerklärung des Landgerichts Karlsruhe wird davon gesprochen, "daß die Kammer nicht festgestellt hat, daß der Angeklagte die Taten aufgrund eines sexuellen Interesses begangen hat, was für die Tatbestandsverwirklichung auch nicht erforderlich war." Das ist schon ein Unterschied zum Bericht Rainer Kaufmanns ("...das Gericht hat dies nicht als sexuelles Interesse bewertet"), in welchem der Eindruck erweckt wird, die Kammer habe expressis verbis festgestellt, daß Tauss kein Pädophiler sei oder keine pädophilen Interessen gehabt hätte. Wenn die Kammer nicht festgestellt hat, daß Tauss die Taten aufgrund eines sexuellen Interesses begangen hat, kann sie ebensowenig festgestellt haben, daß er vom Vorwurf der Pädophile befreit sei, wenn dieses Thema mangels Relevanz für die Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich war. Wurde da etwas hineininterpretiert, das so gar nicht zur Sprache kam? Hier bedarf es noch der Aufklärung.

Ich möchte darauf hinweisen,

Ich möchte darauf hinweisen, dass die erhebliche Mehrheit der Mitglieder der Piratenpartei der Meinung ist, dass Jörg Tauss der Partei keinen Schaden zufügt und es überhaupt keinen Grund gibt, ihn rauszuwerfen oder ihn auch nur aufzufordern, die Partei zu verlassen.

Die im Artikel genannte "Abordnung der Piratenpartei" ist weder in irgend einer Form offiziell geschickt worden, noch spiegelt ihre Aussagen die Meinung der Mehrheit wieder. Wie so oft im Leben, handelt es sich auch hier um Einzelne, die besonders laut brüllen.

Ich verfolge Twitter-Kommentare und Blog-Kommentare zum Thema, aber auch verschiedene Mailinglisten und Newsgroups der Piraten und kann garantieren, dass immer nur dieselben Wenigen die oben genannte Meinung vertreten, und dafür (zum Glück) viel Gegenwind erhalten.

Die einseitige Erwähnung der Tauss-Kritiker aus den Reihen der Piraten verzerrt das wahre Meinungsbild also erheblich.

Bedarf es nicht.

Nein, Herr Zimmermann, derer bedarf es nicht.

Für den vom Gericht gefällten Schuldspruch war es nicht erforderlich, die "Motivationslage" abseits vom Ausschluss der "rein beruflichen Tätigkeit" weiter zu durchleuchten - es ist nämlich nicht strafbar, etwas zu sein, sondern etwas zu tun.

Es ist die Aufgabe des Gerichts, ein Strafurteil zu fällen - und kein soziales Urteil. Und ich sehe auch sonst keinerlei Bedarf an Letzterem.

Der mit der von Ihnen angemahnten "Aufklärung" einhergehende etwaige Erkenntnisgewinn wäre von allenfalls voyeuristischem Wert.

Und deshalb "bedarf" es dessen nicht.

Aufklärung...

Es geht mir nicht um die Fällung eines sozialen Urteils, sondern um den Widerspruch zwischen Kaufmann's Bericht und der Darstellung in der Presserklärung des Landgerichts. Denn das Landgericht hat - richtigerweise - erklärt, daß die Kammer nicht festgestellt hat, daß der Angeklagte die Taten auufgrund eines sexuellen Interesses begangen hat, was für die Tatbestandsverwirklichung auch nicht erforderlich war. Das sehe ich genau so.
Wenn für das Gericht eine Beschäftigung mit den sexuellen Neigungen nicht relevant war, weshalb soll es dann Herrn Tauss expressis verbis, wie es aus dem Bericht von Herrn Kaufmann anzuklingen scheint, hinsichtlich derer vom Ruch der Pädophilie befreit haben? Zu dieser Frage, wie das genau geschehen sein soll und ob da irgendetwas hineingedeutet wurde, was das Gericht vielleicht gar nicht so gesagt hat, erwarte ich noch Aufklärung - schließlich kann ich mir, mangels Teilnahme an der Urteilsverkündung, kein eigenes Bild machen und bin auf eine genaue Berichterstattung - von beiden Seiten - angewiesen. Und die Frage, ob Tauss jetzt "höchstricherlich" exculpiert wurde, scheint mir doch von einiger Wichtigkeit. Wichtig wäre für mich noch zu wissen, ob vielleicht in der Presserklärung dieser Umstand verschwiegen wurde, denn hierzu war nichts zu entnehmen.

...und in den BNN auch nicht...

Inzwischen habe ich die Berichterstattung in den BNN gelesen. Hier wurde, wie in der Presseerklärung des Landgerichts, ebenfalls nicht erwähnt, daß Tauss vom Vorwurf der Pädophilie entlastet wurde. Im Gegenteil: "Nein, der 56-jährige will nicht wahrhaben, daß ihn die zweite Strafkammer als Kinderporno-Täter veruteilt...hat" und: "Bei der Frage nach dem Motiv legte sich Scholl (der Richter) nicht fest. Es könne nicht festgestellt werden, ob er handelte, um sich sexuell zu erregen oder beispielsweise aus Neugierde" (weil es für das Verfahren unwesentlich war, d. Verf.). Entschuldigung, aber hierin sehe ich keine Entlastung vom unausgesprochenen (und eigentlich auch folgerichtigen) Vorwurf der Pädophilie. Vielleicht kommt es ja auch auf die subjektive Sichtweise an. Jemand, der Tauss schon 30 Jahre lang kennt und mit ihm sympathisiert, mag das durchaus anders sehen. Was wiederum beweist, daß niemand völlig unparteiisch ist (sein kann),

Nicht festgestellt = gab keinen Anhaltspunkt

Wir müssen wohl die schriftliche Begründung abwarten, aber "nicht festgestellt" heißt fuer mich in diesem Kontext: "es gab keine Snhaltspunkte dafür obwohl die Staatsanwaltschaft danach gesucht hat". Die alternative Interpretation "das Gericht macht dazu keine Aussage" wäre IMHO nicht angebracht, hätte der Richter einfach weggelassen.

Denn es ist auch nicht richtig dass es nicht Gegenstand des Verfahrens ist ob sexuelles Interesse nachgewiesen wird: immerhin hätte die Staatsanwältin damit die Verzeidigungsrede kippen können.

Gruß

Nicht festgestellt..

Der Richter hat eine Erklärung geliefert, warum es nicht festgestellt wurde: Nicht weil man Tauss nichts nachweisen konnte, sondern weil es unerheblich für die Urteilsfindung war. Hier kam es nicht auf sexuelle Vorlieben von Tauss an, sondern allein auf die Erfüllung des Straftatbestands "Besitz von kinderpornographischem Material". Natürlich ist in einem solchen Fall die Reputation hin, das ist lediglich die Folge eines solchen Verhaltens. Tauss hat sich m.E. nicht deshalb mit der bekannten Argumentation verteidigt, um nicht vorbestraft zu werden, die Bewährungsstrafe muß er ja nicht antreten und seine Altersbezüge verliert er auch nicht, also, was solls. Aber der Ruf! Darum kämpft ein Ehrenmann!

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