Tauss-Prozess: Der 4. Tag

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Staatsanwaltschaft fordert 1 Jahr und 3 Monate auf Bewährung. Verteidigung fordert Freispruch
Donnerstag, 27. Mai 2010 - 20:23

Von Rainer Kaufmann

Jörg Tauss

 

„Wollen Sie noch etwas sagen, Herr Tauss?" fragt Dr. Udo Scholl, Vorsitzender Richter am Landgericht vorsorglich noch einmal den Angeklagten, nachdem dieser sein persönliches Schlusswort eigentlich schon abgeschlossen hatte. Die Reaktion des Ex-MdB aus Kraichtal: „Sie wissen ja, ich bin Politiker und Versicherungskaufmann, ich könnte noch Stunden reden. Aber eigentlich ist alles gesagt."

Irgendwie hatte man den Eindruck, dass Richter Scholl schon viel früher der Meinung war, dass alles gesagt sei in diesem Prozess, denn heute morgen von der Verteidigung nachgereichte Beweisanträge lehnte er ab und die - im übrigen nahezu unergiebige - Vernehmung des angeblich wichtigsten Zeugen der Anklage, des Bremerhaveners Sascha H., durch dessen Ermittlungsverfahren Polizei und Staatsanwaltschaft überhaupt auf Jörg Tauss aufmerksam geworden waren, führte er recht zügig zu Ende, so dass noch am Nachmittag plädiert werden konnte. Das Urteil will das Gericht morgen um 12.00 Uhr verkünden.

Verteidigung forderte zusätzliche Beweisanträge

Nicht ganz unerwartet präsentierte die Verteidigung am letzten Tag der Beweisaufnahme noch zusätzliche Beweisanträge. Gefordert wurde die Vernehmung verschiedener Sachverständiger, u. a. vom Landeskriminalamt Niedersachsen, vom Chaos Computer Club, von der Hilfsorganisation CareChild und vom Arbeitskreis gegen Internet-Sperren und Zensur. Ebenso nicht ganz unerwartet lehnte das Gericht diese Anträge ab, da es keinen Zusammenhang zwischen dem Tatvorwurf und diesen Zeugen erkennen konnte.

Unergiebige Zeugenaussagen

Dass der Vorsitzende nicht ganz falsch lag mit seinem Vorschlag zu Beginn des Prozesses, angesichts der unstrittigen Sachlage auf den einen oder anderen Zeugen verzichten zu können, hat sich am letzten Tag der Beweisaufnahme noch einmal bestätigt. Beide Szenen-Kontakte von Jörg Tauss trugen - wie schon die früher vernommenen - kaum zur Erhellung der Prozessbeteiligten bei. Der mit Spannung erwartete Kinder-Porno-Händler aus Bremerhaven, selbst Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens, bezeichnete seinen früheren Handy-Kontakt „Werner" auffällig oft mit „Angeklagter". Und auffällig war bei dieser Vernehmung auch, dass die Staatsanwältin mehrfach versuchte, den Zeugen zur Aussage zu bewegen, Tauss sei es gewesen, der ihm Zugang zu einer Kinder-Pornografie-Produktion zugesagt habe. „Nein, ich bin das gewesen", erklärte Sascha H. mehrfach, „aber es war nur geflunkert." Angeblich wollte er sich nur wichtig machen und hatte keinen Kontakt zur Produktionsebene, sprich zu Tatorten, an denen Kinder und Jugendliche vergewaltigt werden. Der Mann wartet noch auf seinen Prozess, die Reisekosten für ihn und seinen Verteidiger, der als Zeugenbeistand mitgereist war, hätte man sich ebenso sparen können wie die eines weiteren Szene-Zeugen vom Vormittag.

Plädoyer der Staatsanwältin Frau Eggerer-Uhlig

So war die Ausgangslage vor den Schlussvorträgen ziemlich klar: Die Staatsanwaltschaft musste zunächst Beweise oder wenigstens eine Indizienkette vorlegen, um Jörg Tauss privates, sprich sexuelles Interesse an den eingetauschten Fotos und Videos nachzuweisen, wenn sie ihrer Linie vom ersten Tag Büro- und Wohnungsdurchsuchung an („Wir sind in Berlin fündig geworden") aufrecht erhalten wollte. Staatsanwältin Dr. Eggerer-Uhlig vertrat denn auch diese Position ohne Wenn und Aber, Tauss habe nicht als „selbst ernannter Robin Hood der Freiheitsrechte" gehandelt, was er als „Recherchen" darstelle, habe mit seiner Tätigkeit als Abgeordneter nichts zu tun. Die Darstellung des Angeklagten und der Verteidigung bezeichnete sie aus deren Sicht als eine plausible Strategie, könne man denn nach einer Verurteilung immer erklären, man habe dem Angeklagten seine lauteren Absichten einfach nicht abgenommen.

Sieben Umstände führte den Anklägerin ins Feld, wobei sie, wie später auch Michael Rosenthal, der Verteidiger, einräumte, es gäbe natürlich zu allen Punkten auch ein entsprechendes Gegenargument. Aber aus der Gesamtheit aller Umstände ergäbe sich dann doch klar die Bewertung, dass sich Tauss das kinder- und jugendpornografische Material zu rein privaten Zweck verschafft habe.

So sei zum Beispiel auch den staatlichen Behörden schon länger bekannt gewesen, dass es neben dem Internet als Hauptvertriebsweg auch weitere Nebenvertriebswege für Kinderpornografie gäbe, u.a. Handy und normaler Postversand. Das hätte Taus niemandem beweisen müssen, das hätte er auch bei Landeskriminalämtern oder der einen oder anderen Polizeidirektion direkt erfragen können. Als fundierte Recherche könne man seine Tauschaktionen auch nicht bezeichnen, da er weder Aufzeichnungen gemacht noch im Vergleich zu seinen Erkundigungen noch den Beschaffungsweg Internet überprüft habe.

Oder: Wenn er von Anfang an überzeugt gewesen wäre, als MdB zu dieser Recherche befugt gewesen zu sein, warum hat er dann niemanden aus seiner Umgebung in diese Aktion eingeweiht? Rückschlüsse ergäben sich auch aus der Tatsache, dass er bei den Durchsuchungsaktionen trotz der schwierigen Situation sich nicht klar zu seinen Recherchen geäußert habe, obwohl die Staatsanwältin einräumte, dass er dazu keineswegs verpflichtet gewesen sei. Aber ein Hinweis auf seine dienstliche Motivation wäre sicher hilfreich gewesen. Zudem habe er bei der Durchsuchung zunächst einmal jede Verbindung zum Thema Kinderpornografie abgestritten. In seiner Presseerklärung, mit der er erstmals den Besitz von kinderpornografischem Material zugegeben habe, listete die Anklägerin eine Reihe von Ungereimtheiten auf: falsche Zeitangaben zu seinen Recherchen, falsche Angaben zum Aufbewahrungsort der strafwürdigen Dateien. Und: Die im berühmten Koffer unter dem Bett gefundenen homoerotische Literatur und die seinen Kontaktpersonen in die Szene gegenüber immer wieder geäußerte Wunsch nach kleinen Buben, deuteten auf eine gezielte Suche hin. Außerdem monierte sie den langen Zeitraum der Recherchen - fast zwei Jahre - und die Tatsache, dass er nach angeblichem Einstellen seiner „Ermittlungen" das Material nicht den zuständigen Behörden übergeben habe. Damit hätten einige Ermittlungen gegen Mitglieder der Szene früher gestartet werden können.

Aus der Gesamtschau dieser Umstände folgerte die Staatsanwaltschaft, dass Jörg Tauss keine beruflichen Gründe für seinen regen Tauschhandel mit Kinderpornografie anführen könne. Hilfsweise, falls das Gericht dieser Argumentation nicht folgen könne, müsse es trotzdem zu einer Verurteilung kommen, da der Besitz und das Verteilen solchen Materials ohnehin strafbar sei. Die Frage, ob Jörg Tauss als Bundestagsabgeordneter für sich die Ausnahmeregelung des § 184 b, Absatz 5 reklamieren könne, verneinte die Anklägerin ebenfalls.

Nach diesem Passus des Kinderpornografie-Paragrafen macht sich nämlich nicht strafbar, „wer ausschließlich zur Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten handelt." Diese Privilegierung gilt für Angehörige der Strafverfolgungsbehörden ebenso wie für Anwälte und Sachverständige im Rahmen der Erfüllung ihrer rechtsstaatlichen Aufgaben, aber auch für Wissenschaftler in Erfüllung eines konkreten Forschungsauftrags oder für Ärzte im Rahmen diagnostischer oder therapeutischer Tätigkeit. Die Staatsanwältin vertrat die Ansicht, dass es nicht zu den dienstlichen Pflichten eines Abgeordneten gehöre, in der Kinderporno-Szene zu recherchieren oder gar einen Kinderporno-Ring sprengen zu wollen, wie Tauss in seiner Pressemitteilung vom März letzten Jahres erklärte.

Bei der Strafzumessung wollte die Anklägerin die Persönlichkeit von Tauss berücksichtigt wissen aber auch die Tatsache, dass er durch die Ermittlungen und das Verfahren bereits Beruf und Reputation verloren habe und eine feste berufliche Perspektive, von der er ausgehen konnte. Auf der Gegenseite aber müsse neben seiner Tat auch noch die Vorbildfunktion, die ein Abgeordneter habe, bewertet werden. Der Strafantrag der Anklage lautete dann: 1 Jahr und 3 Monate auf Bewährung, dazu eine Geldstrafe von 6.000 €.

Plädoyer des Strafverteidigers Rosenthal

Auf die Umstände-Argumentation der Anklage antwortete im Detail der Karlsruher Strafverteidiger Michael Rosenthal, nicht ohne zunächst der Staatsanwaltschaft vorzuwerfen, mit dem Angeklagten entgegen ihrer eigenen Aussage alles andere als schonend umgegangen zu sein. Den Vorwurf an Tauss, niemanden zu seiner Absicherung in die Angelegenheit eingeweiht zu haben oder wenigstens bei einem Notar eine Erklärung hinterlegt zu haben, erklärte Rosenthal: „Was hätte das geändert? Wenn er das getan hätte, würde ihm heute vorgeworfen, er hätte das nur als Schutzmechanismus gemacht." Der Rechtsanwalt wies in Zusammenhang mit der Diskussion um die Anwendung von § 184 b V StGB explizit darauf hin, dass dieser Paragraf eine ausdrückliche Öffnungsklausel enthalte, die hier anzuwenden sei, da es sich um das von Jörg Tauss bearbeitete Spezialgebiet handele. Rosenthal führte auch im Detail auf, dass Tauss alle technischen Möglichkeiten gehabt hätte, über ein anonymisiertes Handy den pornografischen Tauschhandel abzuwickeln. Stattdessen habe er sein Diensthandy verwendet. Er hätte auch eine Tarnadresse für den postalischen Bezug der DVDs angeben können oder ein Postfach. Nach vorsätzlicher Verschleierung, so die Umstände-Bewertung der Verteidigung, sieht das nicht aus.

Ein weiteres Indiz gegen die Argumentation der Staatsanwaltschaft: Tauss habe keine Fotos vom Handy auf seinem Rechner gespeichert. Jemand, der sexuelles Interesse an solchen Bildern habe, lege sich normalerweise ein größeres Archiv zu als nur die Speichermenge seines Mobiltelefons. Bei einem CSU-Abgeordneten in Bayern seien ganz andere Datei-Dimensionen gefunden worden, der Fall sei aber viel zurückhaltender abgewickelt worden als der Fall Tauss.

Auf welchem Niveau sich die Argumentation von Staatsanwaltschaft und Verteidigung bewegte, verdeutlicht folgende Diskussion: Die Staatsanwältin hatte es als belastend für Tauss ausgelegt, dass sich einige seiner Kontaktpersonen entsprechend ihrer eigenen Aussagen auf seinen speziellen Wunsch hin erst kinderpornografisches Material beschaffen mussten. Der Verteidiger: Was soll er denn mit Erwachsenen-Fotos, wenn er Beweise für einen Vertriebsweg von Kinderpornos sucht? Und: Wie kann ihm zur Last gelegt werden, dass andere das Material erst einmal anschaffen mussten. Wie sollte er das an seinem Handy und der dort stattgefundenen Kommunikation per SMS überhaupt erkennen?

Er wundere sich, erklärte Michael Rosenthal eingangs seines Plädoyers, wie sehr er in einigen Bewertungen mit der Anklägerin übereinstimme. Und diese hatte ja vor ihren sieben Umständen, mit denen sie die private Nutzung des inkriminierten Materials durch Tauss begründete gesagt, es gäbe zu allen Punkten auch ein entsprechendes Gegenargument. Beiden, Staatsanwältin und Strafverteidiger, merkte man an, dass sie sich auf der Argumentationsebene, auf der sie sich zu bewegen hatten, nicht sonderlich wohl fühlten. Man darf wirklich gespannt sein, welcher Argumentation sich das Gericht anschließt.

Plädoyer des zweiten Verteidigers, Jan Mönikes

Weitaus interessanter war da der Vortrag des zweiten Verteidigers Jan Mönikes, der zunächst erklärte, dass normalerweise - und das aus gutem Grund - ein Fall wie dieser schon angesichts wegen der „szeneuntypisch geringen Menge" an Bildern - wie es Oberstaatsanwalt Rehring öffentlich bewertet hat - nicht vor einem Landgericht lande. Mönikes hatte bereits im Vorfeld des Prozesses die Öffentlichkeitsarbeit in diesem Fall kritisiert und der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, mit Hilfe der Medien eine „soziale Exekution" befördert zu haben. Auf dem diesjährigen Anwaltstag vor zwei Wochen sei diese Art von „Litigation-PR" ein Hauptthema gewesen. Der Verteidiger forderte das Gericht auf, in seinem Urteil auch die verfehlte Informationspolitik der Staatsanwaltschaft zu sanktionieren, die bei Tauss de facto zu einem Berufsverbot geführt habe. Alles andere wäre ein juristischer Offenbarungseid des Strafrechtswesens.

Für die Verteidigung sei es eine unmögliche Situation, wenn sie schon in der laufenden Durchsuchungssituation und vor der ersten Akteneinsicht erfahren muss, dass die Presse - von wem auch immer - aus den laufenden Ermittlungen laufend selektive Informationen erhält und damit die öffentliche Meinung in eine bestimmte Richtung gelenkt wird. In solch einer Situation habe er seinem Mandanten zunächst einmal nicht zur vertrauensvollen Kooperation mit den Ermittlern raten können, schon gar nicht, da es sich um einen bekannten Politiker handelte. Ähnlich hatte sich auch Rechtsanwalt Rosenthal nach der ersten Vernehmung von Jörg Tauss geäußert: „Egal, was wir sagen, es ändert sich sowie so nichts."

Unerträglich fand es Mönikes, dass ausgerechnet das in diesem Fall absolut berechtigte Misstrauen seines Mandanten gegenüber der Ermittlungsbehörde als Indiz gegen ihn gewertet werden soll, dass er damit den Besitz von Kinderpornographie sogar in Abrede gestellt hätte, auch weil er auf die grundsätzliche Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Bundestag und Bürger bestanden hat, wie es Art. 47 GG vorsieht. Mönikes an die Adresse der Staatsanwältin: „Entschuldigung, das ist bizarr!"

Mönikes befasste sich ausführlich mit der politischen Situation, in der sich Tauss als prominenter regierungskritischer Abgeordneter innerhalb der Regierungsfraktionen befand. Und natürlich auch mit der Frage, ob ein Abgeordneter auf eigene Faust in diesem Milieu recherchieren darf oder nicht, also mit dem § 184b Abs. 5 StGB. Wer behaupte, dieser Paragraf würde den Abgeordneten überhaupt nicht schützen und erfassen, springe zu kurz. Denn was der Abgeordnete darf und was nicht, sei zunächst und primär am Maßstab des Grundgesetzes zu messen. Das Strafgesetzbuch müsse verfassungskonform ausgelegt werden, wenn es darum geht, der Rolle und der Funktion eines gewählten Volksvertreters gerecht zu werden! Und Abgeordnete, darauf hat Michael Rosenthal hingewiesen, sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich. Daher, so Mönikes, gäbe der Fall Tauss eben auch Anlass, grundsätzlich über die Rolle und die Befugnisse eines Abgeordneten nachzudenken, bevor man über ihn urteilt.

Schweres rhetorisches Geschütz führte der Verteidiger zum Schluss seines Plädoyers auf. Natürlich könne man sich die Frage stellen, ob es wirklich nur die Recherche eines eigensinnigen Vollblutpolitikers war, weil er sich bei seinem Thema berechtigt und verpflichtet geglaubt hat auf eigene Faust nachschauen zu dürfen. Und vielleicht habe er damit auch eine Grenze überschritten - aber dann doch, weil sie vorher so noch gar nie jemand definiert hat!

Hier im Zweifel jedoch nicht für die Ehrenhaftigkeit eines untadeligen Mannes zu votieren und einem verdienten Volksvertreter von Anfang an und bis in dieses Verfahren hinein mehr als ein ungeschicktes, vielleicht zweifelhaftes oder sogar dummes, aber eben nicht vorsätzlich strafbares Verhalten zu unterstellen, wie die Staatsanwaltschaft es tut, sei nicht in Ordnung.

Wenn dann am Ende noch der Besitz von homoerotischer Literatur nach dem bekannten Vorurteil: Schwul = Pädophil herangezogen werde, um die Motivation des Angeklagten zu erklären, könne er nur noch fassungslos und empört reagieren. Dass so etwas heute noch möglich ist und dass man das aus den Ausführungen von Polizei und Staatsanwaltschaft zur Begründung der Anklage herauslesen könne, habe ihn wirklich erschüttert.

Schlusswort von Jörg Tauss

In seinem Schlusswort räumte Tauss ein, Fehler begangen zu haben. Er begründete aber noch einmal sein Handeln mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das den Mitgliedern des Deutschen Bundestages in Sachen Europäischer Haftbefehl sinngemäß vorgeworfen habe, sich allzu vieles von der Exekutive erzählen zu lassen und nicht zu prüfen. Diesen Vorwurf müsse er sich für sein gesamtes politisches Leben nicht machen, er habe immer nachgefragt und geprüft und habe sich nichts aufschwatzen lassen, auch wenn er dabei manchmal unorthodox vorgegangen sei. „Wer wirklich mag, kann nachvollziehen, wie der Deutsche Bundestag belogen wurde", begründete er noch einmal sein Misstrauen vor allem in das Bundeskriminalamt und der Exekutive, das letztendlich zu seinem Vorgehen geführt hat.

Das Urteil wird am Freitag um 12.00 Uhr verkündet.

© Rainer Kaufmann

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Auf einem Kanal so geringer Reichweite eine so differenzierte Darstellung zu lesen - das erfreut. Auch wenn der Autor eine Meinung zum Thema hat und auch keinen Hehl daraus macht. Das ist Journalismus, wie man ihn sich wünscht. Mehr davon!

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