Schwirrende Gerüchte in Bruchsal: Was stand denn nun genau im Erlass (Urteil) ...

DruckversionPer e-Mail versenden
... des Verwaltungsgerichtshofes in der Angelegenheit Dr. Uwe Scherbel zur Ungültigerklärung einer Sitzzuteilung im Wahlprüfungsverfahren?
Dienstag, 1. Februar 2011 - 12:00
VGH MANNHEIM

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes wurde mittlerweile online gestellt und kann hier im kompletten Wortlaut eingesehen und auch ausgedruckt werden: VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 18.1.2011, 1 S 2329/10

Wichtige Inhalte aus dem Urteil in Ausschnitten:

"Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von ihm erhobenen Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.07.2010 abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden."

"Ergänzend ist zu bemerken, dass die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisse, auf die der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht sich im Wesentlichen stützen, durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden. Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat davon überzeugt, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum entgegen seiner Einlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht im E...weg 41 in B... gewohnt hat. Dagegen sprechen zunächst seine eigenen widersprüchlichen Angaben. In seiner Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag am 02.12.2008 hatte der Antragsteller noch „F...-S...-Straße 85, ... B..." als Wohnanschrift angegeben, obwohl er nach seinen späteren Einlassungen bereits seit Juni 2008 im E...weg 41 gewohnt haben will.

Im Rahmen einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Karlsruhe am 16.07.2009 erklärte der Antragsteller, er sei verheiratet und wohne in S... (...). Die neben seiner Arztpraxis gelegene Wohnung in der F...-S...-Straße 85 - unter dieser Anschrift war er seit dem 27.02.2004 mit Hauptwohnung gemeldet - hatte der Antragsteller im Vorfeld der Kommunalwahlen 2004, bei denen er erstmals für den Gemeinderat der Beigeladenen kandidiert hatte, angemietet, sie aber ausweislich der Angaben der Zeugen H..., O..., V... und R... nie oder allenfalls für wenige Wochen in dem Zeitraum zwischen dem 03.03.2004 und dem 20.04.2004 bezogen. Tatsächlich wohnte der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit zusammen mit seiner Ehefrau in S...-F..., zunächst zur Miete in der F...straße 2, bevor im November 2008 nach dem Kauf des Anwesens S...straße 34 der Umzug dorthin erfolgte.

Am 13.04.2009, einen Tag vor der Sitzung des Gemeindewahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wurde, meldete der Antragsteller sich mit Hauptwohnung in den E...weg 41 um, nachdem ihm zu Ohren gekommen war, dass Zweifel hinsichtlich des von ihm bis dahin angegebenen Wohnsitzes F...-S...-Straße 85 bestanden. Bei einer kurzfristigen Observation des Grundstücks S...straße 34 am 27.05.2009 wurde festgestellt, dass der Antragsteller sich dort aufhielt. Die im Rahmen einer Durchsuchung des Anwesens am 28.05.2009 getroffenen Feststellungen lassen den Schluss zu, dass es sich um das gemeinsam genutzte Wohnanwesen der Eheleute S... handelt. Im gesamten Wohnanwesen konnten berufliche und persönliche Gegenstände des Antragstellers und seiner Ehefrau aufgefunden werden (...).

Die Vernehmung der Eheleute M... hat ergeben, dass der Antragsteller zur Verschleierung der tatsächlichen Gegebenheiten bewusst auf diese eingewirkt hatte, um sie zu falschen Angaben gegenüber den Ermittlungspersonen zu veranlassen. Die Durchsuchung der Wohnung E...weg 41 und die Vernehmung der Hauptmieter dieser Wohnung, der Eheleute C..., hat ergeben, dass dem Antragsteller dort seit Juni 2008 lediglich ein Galeriezimmer zu Übernachtungszwecken zur Verfügung stand. Es handelt sich um ein offen zugängliches, nicht abschließbares Galeriezimmer, welches über eine Wendeltreppe vom zentralen Flur der Wohnung erreichbar ist und nicht über einen eigenen Sanitärbereich verfügt. Im Badezimmer im Erdgeschoss der Wohnung konnten vom Antragsteller abgesehen von einer Zahnbürste, Zahnpasta und einem Deodorant keine weiteren Hygieneartikel oder Rasierutensilien festgestellt werden.

Die in der Arztpraxis des Antragstellers angestellte Zeugin C... gab an, der Antragsteller habe im Juni/Juli 2008 regelmäßig, später lediglich zweimal die Woche, manchmal aber auch drei- oder viermal in der Woche in ihrer Wohnung übernachtet. Für die Nutzung des Zimmers habe der Antragsteller nur für die Monate März und Mai 2009 jeweils 150,-- EUR in bar entrichtet. Ein Namensschild am Briefkasten sei Anfang 2009 angebracht worden. Bei den Wahlunterlagen für die Kommunalwahl habe es sich um die einzige Post für den Antragsteller gehandelt."

"Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller im E...weg 41 gewohnt hat. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen vermögen das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers ebenfalls nicht zu stützen. Die in K... wohnende Mutter des Antragstellers kann aus eigener Anschauung nur bekunden, dass der Antragsteller sie in der Zeit von März bis Juni 2009 praktisch jedes Wochenende besucht und sie ihm die Wäsche gewaschen hat. Bezogen auf die Wohnung im E...weg 41 ist diese eidesstattliche Versicherung völlig unergiebig, weil sie nicht auf eigenen Wahrnehmungen beruht, sondern lediglich wiedergibt, was ihr Sohn - der Antragsteller - ihr berichtet hat.

Soweit Frau C... nun mit den Aussagen, der Antragsteller habe in der Zeit vom 07.03. bis 07.06.2009 „regelmäßig" in ihrer Wohnung übernachtet und er habe keine andere Wohnung gehabt, den Eindruck vermitteln will, der Antragsteller habe bei ihr gewohnt, steht dies im Widerspruch zu ihren deutlich zurückhaltenderen Angaben im Ermittlungsverfahren und zu den bei der Wohnungsdurchsuchung am 28.05.2009 getroffenen Feststellungen. Danach kann keine Rede davon sein, der Antragsteller habe bei ihr eine Wohnung bezogen und sich darin eingerichtet. Bei der Bewertung ihrer Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 24.09.2010 kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem Antragsteller befindet und dass dieser ausweislich der Anklageschrift bereits andere Zeugen zu einer Falschaussage verleitet haben soll.

Soweit Herr C... in seiner eidesstattlichen Versicherung von einem normalen Mietverhältnis spricht, steht dies im Widerspruch zu der Tatsache, dass der Antragsteller für die ganz überwiegende Zeit der angeblichen Mietdauer (Juni 2008 bis Juni 2009) keine Mietzahlungen geleistet hat, sowie zu der Beschaffenheit des von ihm zu Übernachtungszwecken genutzten Galeriezimmers. Die eidesstattlichen Versicherungen der Ehefrau des Antragstellers und der in dem Anwesen S...straße 34 beschäftigten Haushälterin beziehen sich auf die dortigen Verhältnisse und sind daher von vornherein ungeeignet, ein Wohnen des Antragstellers in B... zu belegen."

Der Beschluss (Urteil) in ganzer Länge: VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 18.1.2011, 1 S 2329/10

Eigene Bewertung: Keine Durchschnitt: 5 (8 Bewertungen)

Kommentare

Urteil

Das ist ja ein Hammer...Und das tut jemand eigentlich ohne Not, nur so von sich aus? Um dann in einem Gremium zu sitzen, wo er selten anwesend ist?

geheimnisvoll wabern die Nebel

Geheimnisvoll wabern die Nebel nicht nur über Bruchsals trockengelegte Feuchtgebiete.
Bislang war mir Dr. Scherbel lediglich als literarische Gestalt aus Zeitung und Internet bekannt. Nun tauchen zu dieser literarischen Gestalt -und auch von anderen, mir nicht bekannten Personen- von offizieller Seite (dem Verwaltungsgerichtshof) Facetten auf, die mich als Privatmensch nicht interessieren sollten.

Nun bin ich aber auch wahlberechtigt und in diesem Zusammenhang stellt sich mir die Frage, wer oder was treibt eine politische Partei dazu, einen Menschen als Kandidaten für ein öffentliches Amt zu inszenieren, dessen Lebensführung der "brave Normalbürger" als "schillernd" empfinden muss.
(Das Gegenteil erschließt sich mir nicht aus dem Text des Verwaltungsgerichtshofs.)

Ich frage mich, wer oder was treibt eine politische Partei dazu, einen Menschen als Kandidaten für ein öffentliches Amt zu inszenieren, dem von offizieller Seite (dem Verwaltungsgerichtshof) vorgeworfen wird, es mit der Wahrheit nicht genau zu nehmen: "Die Vernehmung der Eheleute M... hat ergeben, dass der Antragsteller zur Verschleierung der tatsächlichen Gegebenheiten bewusst auf diese eingewirkt hatte, um sie zu falschen Angaben gegenüber den Ermittlungspersonen zu veranlassen......und dass dieser ausweislich der Anklageschrift bereits andere Zeugen zu einer Falschaussage verleitet haben soll."(O-Ton Verwaltungsgerichtshof http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=...)

So weit ich mich erinnern kann, war es die Partei, für die Dr. Scherbel derzeit einen Sitz im Bruchsaler Gemeinderat belegt,
deren Vertreter in der großen Politik die Wörter "Recht" und "Ordnung" auffällig häufig im Munde führten.

Geheimnisvoll wabern die Nebel nicht nur über Bruchsals tockengelegte Feuchtgebiete, sondern auch über Bruchsals politische Sümpfe. Wann, wann endlich wird dort mit dem Trockenlegen begonnen?

Ich halt's nicht aus!!

Nach umfangreicher Berichterstattung über diesen überaus bemerkenswerten Fall in den Medien wird bei mir auch nach vielen Jahren nur ein Eindruck zurückbleiben:

Er ist monatelang am WOCHENENDE zu seiner MUTTER gefahren um sich die WÄSCHE waschen zu lassen.

Oh mein Gott!

Mafiöse Ausmaße

„Die Vernehmung der Eheleute M... hat ergeben, dass der Antragsteller zur Verschleierung der tatsächlichen Gegebenheiten bewusst auf diese eingewirkt hatte, um sie zu falschen Angaben gegenüber den Ermittlungspersonen zu veranlassen."

 

Hoppla, das nimmt ja so langsam mafiöse Ausmaße an. Nah, wenn da nicht kriminelle Energie dahinter steckt? Nur frag ich mich, wer hier wohl der Pate ist?

Vielleicht Er? Leserbrief

Oder Er? Artikel

Oder war es Dr.Scherbel alleine?

Da sag ich bloß „Benvenuto a la familia"

Schöne Familienpartei und auch noch so Christlich.

Inhalt abgleichen Inhalt abgleichen