Presseerklärung von RA Dr. Jan Ernest Rassek in der Angelegenheit Dr. Uwe Scherbel

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Donnerstag, 5. August 2010 - 10:11

Presseerklärung

von

Dr. Jan Ernest Rassek, Fachanwalt für Strafrecht,

77815 Bühl, Bühlertalstr. 11

als Strafverteidiger des

Dr. Uwe Frank Scherbel, Arzt,

wohnhaft und praktizierend in 76646 Bruchsal

 

Das Landgericht Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 16.04.2010 dem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft Karlsruhe durch die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Bruchsal klar gemacht, dass die Bedeutung der Sache vollkommen überschätzt wurde und allein das Medieninteresse nicht ausreicht, das höchste erstinstanzliche Strafgericht anzurufen. Es ist erfreulich, dass sich das Landgericht Karlsruhe insoweit von der in den Medien bisweilen erfolgten Vorverurteilung des Dr. Scherbel in keiner Weise hat beeindrucken lassen.

Ich als Verteidiger bin davon überzeugt, dass nunmehr bei Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Bruchsal die Unschuld des Herrn Dr. Scherbel erwiesen wird. Es befinden sich in den Ermittlungsakten eindeutige Aussagen, die eine Verurteilung wegen der angeklagten Delikte der Wahlfälschung nur schwer vorstellbar erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der angeklagten Tat betreffend die Kommunalwahl 2009.

Bei der angeklagten Tat Kommunalwahl 2004 wird darüber hinaus die strafrechtliche Verjährung zu prüfen sein.

Menschlich enttäuschend ist an diesem Verfahren vor allem, dass gerade diejenigen, die Herrn Dr. Scherbel zu einer Kandidatur im Jahr 2004 gedrängt haben, die Drahtzieher des Ermittlungsverfahrens sind, nachdem sich Herr Dr. Scherbel bei den Kommunalwahlen 2009 einer anderen Partei zugewandt hat. Die Initiatoren des Strafverfahrens waschen schon heute ihre Hände in Unschuld und betonen immer wieder, sie hätten ein solches Verfahren nicht gewollt.

Die Verteidigung hofft, dass nunmehr alsbald Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung stattfinden wird, damit Herr Dr. Scherbel wieder ungestört vom Medienrummel seiner Arbeit als Arzt nachgehen und in Ruhe seine Mandate ausüben kann.

Zu der Ungültigkeitserklärung des Regierungspräsidiums Karlsruhe als Rechtsaufsichtsbehörde für die Stadt Bruchsal ist anzumerken, dass diese Entscheidung auf der naiven Auffassung beruht, die in der Anklageschrift enthaltenen Behauptungen seien bereits gerichtlich festgestellt und es sei daher von dem in der Anklageschrift niedergelegten Sachverhalt auszugehen.

Die Anordnung des sofortigen Vollzugs mißachtet den inzwischen als Menschenrecht geltenden Grundsatz der Unschuldsvermutung. Vor Erlass der Entscheidung wurde Herrn Dr. Scherbel Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Insoweit erhielt das Regierungspräsidium auch eine umfangreiche Stellungnahme. Die Entscheidung nimmt allerdings auf die dort vorgetragenen Gründe in keiner Weise Bezug und befasst sich auch gar nicht damit, was bereits erweist, dass das Regierungspräsidium das Anhörungsrecht zur reinen Farce hat werden lassen. Aus diesem Grunde ist nunmehr beim Verwaltungsgericht Karlsruhe ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage eingereicht und auch Klage wegen Aufhebung der rechtswidrigen Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe eingereicht worden.

gez. Dr. Rassek

04.08.10 /sm/do

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Kommentare

Hanebüchen

Die Unschuldsvermutung im öffentlichen Recht... Angesichts dieser geballten juristischen Unkenntnis wird einem ja fast schlecht. Es weiß schließlich schon jeder Jurastudent in den ersten Semestern, dass die Unschuldsvermutung nur für das Strafverfahren gilt. Auch wie hier eine Verjährung für die Kommunalwahl vorliegen soll, erscheint im Hinblick darauf, dass die Verjährung erst mit Beendigung der Tat (§ 78a StGB) beginnt und die sie durch Maßnahmen im Ermittlungsverfahren unterbrochen worden sein dürfte (§ 78c StGB) sehr zweifelhaft.

Unschuldsvermutung

Nun ja. Auch eine Behörde muß, bevor sie Sanktionen ergreift, sich von Schuld oder Unschuld überzeugen. Am besten wäre es m.E. gewesen, man hätte im vorliegenden Fall Gerichtsurteile abgewartet. Was nun, wenn sich die Sachlage tatsächlich in die von Dr. Rassek aufgezeichnete Richtung entwickelt? Dann wäre eventuell doch tatsächlich ein Unschuldiger vorverurteilt worden.

Es geht hier ja nicht um die

Es geht hier ja nicht um die Sache an sich. Aber sich im Verwaltungsrecht auf die Unschuldsvermutung zu berufen, ist schon ziemlich abwegig. Dort gelten ja gerade nicht die strengen Beweismaßstäbe des Strafrechts. Die Sache selbst kann ich natürlich mangels Aktenkenntnis nicht beurteilen, aber auf die in der Presserklärung offenkundigen juristischen Ungereimtheiten hinzuweisen, halte ich für sinnvoll. Sollte sich in den Ermittlungsakten nur der geringste Zweifel am falschen Wohnort von Herrn Scherbel finden, wird das Verwaltungsgericht in Kürze ohnehin die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, schließlich muss die Behörde schon besondere Gründe für die (ausnahmsweise) Anordnung der sofortigen Vollziehung vorweisen.

Dann gibt es nun...

...zwei Verfahren in dieser Sache: ein verwaltungsrechtliches und ein strafrechtliches Verfahren. Welch unnötige Aufblähung des Falles. Nun holt Dr. Scherbel zum Rundumschlag aus und bringt auch die "Hintermänner", die den Stein ins Rollen gebracht haben sollen, ins Spiel. Was aber über die "Hintermänner", die Herrn Dr. Scherbel zur Kandidatur 2009 "gedrängt" haben sollen, vielleicht im Wissen seiner eventuellen Nichtwählbarkeit? Die Sache wird noch spannend.

"Wohnsitzregelung"

Der Lokalpresse ist heute zu entnehmen, dass dem FDP-Kandidaten für den baden-württembergischen Landtag, Friedhelm Ernst, Unbill von seinem Parteifreund, dem Fraktionsvorsitzenden der FPD-Gemeinderatsfraktion in Bühl, Jan Ernest Rassek, Rechtsanwalt von Dr. Scherbel, droht.

Gegenüber der Bruchsaler Rundschau kritisierte RA Rassek Friedhelm Ernst erheblich. Mit dem Hinweis, Dr. Scherbel sei von der FDP zu Kandidatur gedrängt worden, sei insbesondere Friedhelm Ernst gemeint. Dieser habe den Angeklagten nicht nur zur Kandidatur, sondern auch zur jetzt beanstandeten "Wohnsitzregelung" ermutigt.

Wohnsitz

Wie kann jemandem  zu einer "Wohnsitzregelung" geraten worden sein, wenn man im gleichen Atemzug behauptet, das es mit dem Wohnsitz vollkommen korrekt zugegangen sei?

Seit wann muss man zu einer bestimmten "Wohnsitzregelung" raten, wenn diese den angeblichen Tatsachen entspricht?

Ich vermag nicht zu beurteilen, wer, wann, wem zu so etwas "geraten" hat aber wenn man dazu erst "raten" muss, kann es wohl kaum "korrekt" gewesen sein.

Blendgranate?

Die Bruchsaler Rundschau zitiert das Telefonat mit Scherbels Anwalt:

"Der Anwalt kritisiert Ernst erheblich. Gegenüber der Rundschau präzisierte Rassek eine Pressemitteilung vom Mittwoch, in der er unterstellt, Scherbel sei 2004 zu einer Kandidatur gedrängt worden." Die BNN schreibt weiter:
"Damit sei insbesondere auch Friedhelm Ernst gemeint, so Rassek.
Ernst habe Scherbel nicht nur zur Kandidatur, sondern auch zu jener Wohnsitzregelung ermutigt, die nun von der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren beanstandet wird."

Für mich liest sich das wie ein Einräumen der Richtigkeit des von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurfs der Wahlfälschung nach § 107a StGB.

Denn eine "Ermutigung" zur Wahlfälschung war ja nur in dem Falle notwendig, wenn auch 2004 Herr Scherbel nicht den notwendigen Lebensmittelpunkt in Bruchsal hatte.

Interessanter ist jedoch in diesem Zusammenhang, was 2009 ablief, denn bereits 2004 soll in Parteikreisen über die Nichtwählbarkeit von Dr. Scherbel gemunkelt worden sein. Wie blauäugig und unwissend waren die CDU-Oberen, als sie Dr. Scherbel auf ihre Kommunalwahlliste nahmen? Hat Dr. Scherbel wieder das gleiche Spiel gespielt wie 2004 - und die CDU Bruchsal will nichts davon geahnt haben?

Interessanterweise hebt Rechtsanwalt Rassek in seiner Presseerklärung nur auf das Jahr 2004 ab. Über die Vorgänge 2009, die eigentlich die relevanteren wären, da in diesem Jahr Dr. Scherbel tatsächlich in den Gemeinderat gewählt wurde, verliert Rechtsanwalt Rassek kein Wort.

Sollen hier eventuell Hintermänner geschont werden? Ist das Indenvordergrundstellen der Vorgänge des Jahres 2004 nichts anderes als das Zünden einer Blendgranaten?

Wurde Dr. Scherbel auch im Jahre 2009 "ermutigt"?

Die Antwort darauf ist

Die Antwort darauf ist einfach: Laut der "Stellungnahme" betrachtet man die Vorwürfe aus dem Jahr 2004 als "Verjährt"... also kann man es ruhig zugeben.

Da die "Schweinerei" verjährt ist, kann man sich jetzt dazu bekennen.

Den: Ist der Ruf erst ruiniert, lebt sich's völlig ungeniert...

2009... das war natürlich was vollkommen anders! Hatte überhaupt nichts mit 2004 zu tun!  (Wer Ironie findet, darf sie behalten)

Die Unschuldsvermutung ist

Die Unschuldsvermutung ist Bestandteil der europäischen Menschenrechtskonvention von 1953 (Art. 6 Abs. 2 "Recht auf ein faires Verfahren") und grundlegender Bestandteil unseres Rechtsstaates und Gesellschaftsordnung. Ich möchte Stammtischverfassungsfeinde bitten von Vorratsverhaftungen - und hinrichtungen abzusehen, denn hinterher will es wie im Kindergarten keiner gewesen sein. Schuld und Unschuld stellen unabhängige Gerichte und Richter fest!

Herr Dr. Scherbel ist nebenbei ein guter Arzt und ich werde ihm, wenn es nötig ist, auch weiterhin im Krankheitsfall mein Vertrauen schenken. Selbst wenn er nach einem rechtskräftigen Urteil schuldig sein sollte, sehe ich keinen Punkt, warum dieser Fall seine Profession beeinträchtigen sollte.

Skunki und der Arzt seines Vertrauens

Der 2. Teil dieses Kommtentares ist so überflüssig, wie der berühmte Kropf und inhaltlich will das wohl auch niemand wissen.

Niemand aber auch wirklich niemand hat bisher die berufliche Qualifikation und Qualität von Herrn Dr. Scherbel auch nur ansatzweise in Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren gebracht.

Vielleicht könnten ja psychische Auswirkungen später noch zu registrieren sein und dann, aber nur dann, hört sich diese Lobhudelei anders an.

Mal wieder die Unschuldsvermutung bemüht...

... was ja auch im Grunde aller Ehren wert ist. Man muss sie nur auch ihrem eigentlichen - im Gegensatz zum landläufigen - Inhalt gemäß verstehen.

Hier ist Skunki der Sache ja durchaus auf der Spur, wenn sie/er davon spricht, dass sie Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren ist.

Es handelt sich nämlich - der Gedanke liegt jetzt nahe - um einen Verfahrensgrundsatz, der den Strafprozess bestimmt - und keineswegs verbietet dass Hans und Helga dem Beschuldigten eines Strafverfahrens durchaus das ein oder andere nicht Hasenreine zutrauen könnten.

Wollte man nämlich die "Vermutung" in diesem Sinne verstehen, stünde ihr - häufiger als einem lieb ist - eine andere "Vermutung" entgegen, die ebenfalls gesetzlich normiert ist und in Form eines "hinreichenden Tatverdachts" nichts anderes als die begründete Vermutung ist, dass eine unter dieser Voraussetzung zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage auf der Basis der bis dahin vorhandenen Kenntnisse voraussichtlich zu einer Verurteilung führen wird.

Also: Helga und Hans dürfen - aller unbestrittenen Geltung der Unschuldsvermutzung zum Trotz - selbstverständlich dazu, ob sie jemandem eine auch strafrechtlich relevante Verfehlung zutrauen - weiterhin ungefragt und ohne jede Rechenschaftspflicht vermuten, was immer sie wollen - und selbstverständlich auch, wie Skunki, dem Beschuldigten (untechnisch!) jedes persönliche Vertrauen entgegenbringen, dessen sie mächtig sind.

Und um es auf die Spitze zu treiben: Auch die zuständigen Richter dürfen dies. Bis zur Grenze eben des tatsächlichen Bedeutungsgehalts der - jetzt technisch verwendet: Unschuldsvermutung, die auf den Punkt gebracht lautet: in dubio pro reo - im Zweifel für den Angeklagten.

Hier wird nämlich klar, was dieser Satz eigentlich bedeutet und warum er so wertvoll ist: er stellt eine bindende Entscheidungsregel dar, wie zu verfahren ist, wenn nach der Ausschöpfung aller möglichen Erkenntniswege begründete Zweifel an der Schuld verbleiben: Dann nämlich muss zugunsten des Angeklagten entschieden werden.

Völlig unabhängig davon, was irgendjemand - Richterin oder Richter eingeschlossen - "vermuten" mögen.

Verfahrene Verfahren

Es würde wohl nicht nur mich interessieren, wie Kommentator Waldemar Z. ("...dann gibt es nun...") gedenkt bzw. "gedächte" diesen Sachverhalt in einem xyz-rechtlichen Verfahren zu klären und EINEM (!) gerechten Urteil zuzuführen...
Übrigens, lieber Waldemar Z., es könnte durchaus sein, dass sich diesen Verfahren noch ein weiteres anschließt - ein standesrechtliches nämlich.
Wer bietet mehr?

Verwaltungsgericht Karlsruhe

Wer hat mal etwas von den dortigen Juristen i. S. Dr. Scherbel gehört? Auf was warten DIE denn nun?

Verfahrene Verfahren

Lieber Augur, haben Sie Tomaten auf den Augen? Wo soll ich denn in meinem Kommentar "Dann gibt es nun.." irgendetwas erklärt haben, was Ihnen Anlaß gibt zu fragen, wie ich "gedächte"...diesen Sachverhalt in einem xyz-rechtlichen Verfahren zu klären und EINEM (!) gerechten Urteil zuzuführen?

Tomate oder Balken?

Werter Herr Zimmermann,
"Augur" befindet sich gerade in Erholungsurlaub bei seinen römischen Verwandten, verfügt dort leider nicht über die entsprechenden technischen Einrichtungen und hat deshalb mich gebeten, stellvertretend seine Interessen in der germanischen Provinz wahrzunehmen.
Er bezog sich bei seinerzeit auf ihre Formulierung "...Dann gibt es nun......zwei Verfahren in dieser Sache: ein verwaltungsrechtliches und ein strafrechtliches Verfahren. Welch unnötige Aufblähung des Falles..." und erlaubte sich deshalb die Fragestellung nach der von Ihnen angedachten Entscheidung in EINEM - welchem Rechtskreis auch immer zugeordneten - Verfahren, das dann zwangsläufig auch in EINEM Urteil enden müsste.
Sollte er Ihre Blähungsdiagnose falsch interpretiert haben, bittet er um Nachsicht und entsprechende Aufklärung, möglichst gleich unter Berücksichtiung des von Augur angedachten, Herrn Dr. Scherbel dritten standesrechtlichen Verfahrens (selbstverständlich unter Berücksichtigung nicht nur der Unschulds- sondern auch aller sonstigen sich hier aufdrängenden Vermutungen.

Werter Gast

...und "Freund im Geiste" Augurs. Schön, daß Augur wenigstens über die technischen Mittel verfügt, sie "aus dem fernen Rom" zu erreichen, wo er wahrscheinlich togabekleidet auf den Spuren der Auguren wandelt (meine Interpretation Ihrer Aussage). Sie beide wiederum haben in meine Aussage mit etwas Spitzfindigkeit hineininterpetiert, was gar nicht in diese Richtung gehen sollte.
Vielleicht liegt dies an Ihren verwinkelten Gedankengängen. Was man aus meiner kurzen Anmerkung eher lesen könnte ist dies: Warum zwei Verfahren gleichzeitig? Da gibt es doch die Möglichkeit, wie nun auch eingetreten, daß ein Gericht oder eine Instanz auf die andere verweist und nichts geschieht. Wäre es nicht besser, ein Verfahren schnell durchziehen und sich dann - je nach Ergebnis, weitere daran anschließen können - oder auch nicht. Also: nicht immer einspurig denken (und dann auch noch gewürzt mit anonymer Häme, das ist kein guter Charakterzug), auch andere oder mehrere Möglichkeiten in Betracht ziehen. Und: Nutzen Sie Ihre "technischen Hilfsmittel" und grüßen Sie Augur im fernen Rom aus dem finsteren Germanien!

Erhabene Verteidigung von Herrn Dr. Scherbel durch RA Dr. Rassek

Sehr geehrter Herr Dr. Rassek,

Sie können sich nicht vorstellen, wie wohltuend das zufällige Lesen Ihrer Verteidigungsschrift auf mich gewirkt hat. Mein aufrichtiges Kompliment!

Fortune

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