Neuer Kontopfändungsschutz ab 01. Juli 2010
Kreis Karlsruhe. Zum 1.Juli 2010 haben Schuldner die Möglichkeit, ein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln zu lassen. Auf diesem Konto ist im Falle einer Pfändung ein so genannter Grundfreibetrag in Höhe in 985,15€ vor dem Pfändungszugriff geschützt. Bei bestehenden Unterhaltsverpflichtungen kann durch eine Bescheinigung auch ein höherer Betrag geschützt werden.
Neu ist, dass bei einem Pfändungsschutzkonto alle Geldeingänge, unabhängig ob Lohn, Sozialleistungen oder einmalige Eingänge gleichermaßen geschützt sind. Dies ist besonders für Selbstständige wichtig, für die es bisher sehr kompliziert war, das Existenzminimum schützen zu lassen. Eine weitere Verbesserung ist, dass das Konto durch die Pfändung nicht mehr blockiert ist. Das neue Gesetz schreibt vor, dass Verfügungen des Kontoinhabers, also Barabhebungen oder Überweisungen, bis zur Höhe des gesetzlichen Pfändungsfreibetrages von der Bank ausgeführt werden müssen. Bisher führte eine Kontopfändung und die dadurch ausgelöste Blockade häufig zur Kündigung durch die kontoführende Bank und der Kunde nicht mehr am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen konnte.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos besteht allerdings immer noch nicht. Wer allerdings bereits ein Konto hat, hat auch einen Anspruch auf die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto. Für Schuldner ohne Pfändungsschutzkonto gilt bis 31.12.2011 der bisherige Pfändungsschutz. Dieser beinhaltet, dass z.B. Sozialleistungen nun 14 Tage nach Eingang auf dem Konto geschützt sind. Ab 01.01.2012 kann ein Kontoguthaben allerdings nur noch über ein Pfändungsschutzkonto geschützt werden.
Nähere Informationen über das Pfändungsschutzkonto und das neue Kontopfändungsschutzgesetz sind bei der Schuldnerberatungsstelle unter Tel. 0721/936-7355 erhältlich. Internet: www.landkreis-karlsruhe.de / sozialamt/schuldnerberatung. E-mail: schuldnerberatung [at] landratsamt-karlsruhe [dot] de
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