Hartz IV-Urteil des Verfassungsgerichts
Was haben unsere höchsten Richter eigentlich genau geurteilt?
Mittwoch, 10. Februar 2010 - 20:07
In den letzten beiden Tagen wurde viel - und es wird noch viel - über dieses wichtige Urteil geschrieben. Es ist richtig, dass ein Kind keine 0,6 Erwachsenen ist. Andererseits wird dieses Urteil von vielen Interessensgruppen, Parteien und Medien für eigene Zwecke instrumentalisiert. Dabei wird in der Regel nur ein Teil des Urteils zitiert - nämlich der, der am Besten zur eigenen Weltanschauung passt.
Aus diesem Grund lohnt es sich immer den Originaltext zu lesen und dann "Sapare aude" (frei nach Kant: "Habe den Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!"):
Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. Februar 2010
- Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
- Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
- Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.
- Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.
Das gesamte Urteil gibt es hier.
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