Der Fall Jörg Tauss und der § 184 b StGB

DruckversionPer e-Mail versenden
Montag, 24. Mai 2010 - 11:43

Der Prozess gegen Jörg Tauss wird nicht nur in bruchsal.org intensiv beobachtet und verfolgt. In vielen Blogs und Plattformen beschäftigen sich Interessierte und vor allem auch Juristen mit den Fragen, die dieser Prozess aufwirft. Eine spannende Diskussion, die vor allem im Internet geführt wird, eine völlig neue Art der Kommunikation. Bruchsal.org will in den kommenden Tagen Links veröffentlichen, die sich mit dem Thema Tauss beschäftigen. Die Diskussion findet im Netz statt. Auch das ist eine wichtige Erkenntnis aus Tauss-Prozess.

 

  • Jörg Tauss: "Ich habe dabei in der Überzeugung gehandelt, als zuständiger Fachpolitiker im Bundestag zu solchen Recherchen berechtigt gewesen zu sein und mich dabei auch im Rahmen des nach § 184 b Absatz 5 StGB Erlaubten verhalten zu haben."

 

Hier Links zu Veröffentlichungen von Autoren, die sich mit dem § 184 b StGB befassen, insbesondere der Frage nach gehen, ob § 184 b V StGB ("Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen"). auf den sich Jörg Tauss beruft, in diesem Falle greift:

 

Der Autor dieses Beitrages hat nach seinen Angaben bis vor kurzem Informatik studiert, den Studiengang jetzt aber zugunsten eines Jura-Studiums gewechselt:

 

 

Thomas Stadler, Freising, Bayern,
Fachanwalt für IT- Recht und für Gewerblichen Rechtsschutz:

Prof. Dr. Henning Ernst Müller, Universität Regensburg, Lehrstuhl für Strafrecht, Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzug:

 

 

Kai Erich König, Bad Vilbel:

Eigene Bewertung: Keine Durchschnitt: 4.3 (12 Bewertungen)
Inhalt abgleichen Inhalt abgleichen