Dr. Uwe Scherbel nicht mehr im Bruchsaler Gemeinderat
Wie der Fraktionsvorsitzende der CDU-Fraktion im Bruchsaler Gemeinderat, Matthias Holoch, heute während der Gemeinderatssitzung mitteilte, hat Dr. Uwe Scherbel sein Mandat zurückgegeben. "Endlich". Ein entsprechendes Schreiben von Dr. Scherbel ist heute bei Frau Oberbürgermeisterin Petzold-Schick per Fax eingegangen.
Ergänzung zur Eilmeldung vom gestrigen Abend:
"Endlich!" mit diesem Ausruf ergänzte nach einer kurzen Pause Gemeinderatsmitglied Matthias Holoch seine Verkündung des geplanten Ausstiegs von Dr. Uwe Scherbel aus dem Bruchsaler Gemeinderat.
Mit Absenden des Faxes an die Oberbürgermeisterin ist Dr. Uwe Scherbel noch nicht aus dem Gemeinderat ausgeschieden. Das Ausscheiden muss von dem Gemeinderat offiziell festgestellt werden. Siehe nachstehender Kommentar von "Gast".
Nachrückerin wird, wie bereits mehrfach berichtet, Frau Rosemarie Majewski, die auf der Liste der CDU kandidierte, mittlerweile jedoch aus der CDU ausgetreten ist. Voraussichtlich wird sie sich keiner Fraktion anschließen.
Auch auf bruchsal.org:
- Das Strafverfahren gegen den CDU Gemeinderat Dr. Scherbel
- Scherbel verliert Sitz im Bruchsaler Gemeinderat
- SWR4 Badenradio berichtete aus dem Bruchsaler Gemeinderat zum Thema Scherbel
- Schnellschuss mit Knalleffekt
- Die Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe in Sachen Dr. Scherbel – zu spät und undemokratisch
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Kommentare
So einfach?!
Soo einfach ist das doch wohl nicht - auch wenn Herr Dr. Scherbel und Andere das wohl gerne hätten - oder?
Lesen Sie selbst:
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
§ 31
Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl
(1) Aus dem Gemeinderat scheiden die Mitglieder aus, die die Wählbarkeit (§ 28) verlieren. Das gleiche gilt für Mitglieder, bei denen ein Hinderungsgrund (§ 29) im Laufe der Amtszeit entsteht; § 29 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Die Bestimmungen über das Ausscheiden aus einem wichtigen Grunde bleiben unberührt. Der Gemeinderat stellt fest, ob eine dieser Voraussetzungen gegeben ist. Für Beschlüsse, die unter Mitwirkung von Personen nach Satz 1 oder nach § 29 zustande gekommen sind, gilt § 18 Abs. 6 entsprechend. Ergibt sich nachträglich, daß eine in den Gemeinderat gewählte Person im Zeitpunkt der Wahl nicht wählbar war, ist dies vom Gemeinderat festzustellen.
Doch so einfach !!!
Einfach schon bei § 15 GemO zu lesen anfangen.
Gem. § 16 Gemo genügt ein wichtiger Grund. Die dort aufgezählten sind nur exemplarisch ("insbesondere") aufgeführt.
Das bisherige Geschehen reicht als wichtiger Grund, gerade weil es dem Ansehen des Gemeinderates schadet. Auch liegt eine erstinstanzliche Verurteilung vor.
Der Gemeinderat entscheidet
§ 16 Gemeindeordnung
Auszug:
"...(2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet bei Gemeinderäten der Gemeinderat..."
und da der Gemeinderat über den unbekannten Inhalt des Fax von Dr. Scherbel noch nicht entshcieden hat, ist dieser noch Mitglied dieses Gemeinderates.
Oder?
Noch viel einfacher
Logisch überlegen reicht.
Oder aber hier im dritten Absatz die Lösung lesen.