Der BGH: Vorteilsnahme für Ärzte straffrei

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Annahme von Schecks der Pharmaindustrie ist zulässig
Samstag, 23. Juni 2012 - 10:38

Der BGH hat, wie  Boulevard-Baden gestern berichtete, die Strafbarkeit von Bestechung von Ärzten durch die Pharmaindustrie verneint. Erstens seien Ärzte keine Amtspersonen, zweitens handelten sie nicht im Auftrag der Krankenkassen.

In der Urteilsbegründung lässt sich zwischen den Zeilen das Bedauern nicht überhören, diesem Treiben keine juristischen Sanktionen folgen lassen zu können. Man könne nur geltendes Recht anwenden. Wenn der Gesetzgeber keine Grundlage schaffe, auch für Ärzte die Vorteilsnahme unter Strafe zu stellen...!

Mir ist das Urteil ein Rätsel. Erstens gibt es einen §299 des StGB

§ 299 StGB: Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.

zweitens sind Ärzte als "Leistungserbringer" bei den Kassenärztlichen Vereinigungen zwangsorganisiert, die einen "SicherstellungsAUFTRAG" von den Kassen haben, sich um die ärztliche Versorgung der Bürger zu kümmern.

Hier steckt das Wort "Auftrag" sogar im Begriff.

Jede Einflussnahme auf die ärztliche Therapiefreiheit ist lt. Berufsordnung untersagt. Ein Arzt muss also regelmäßig in Interessenkonflikte kommen, wenn er zwischen geeigneten und einträglichen Verordnungen zu wählen hat.

Außerdem stellt sich die Frage, welche datenschutzrechtlichen Vorgaben womöglich verletzt werden, wenn sich das Pharmaunternehmen "subventionierte" Verschreibungen belegen lässt.

Ein Rechtsanwalt, mit dem ich in dieser Sache kommunziere, ließ durchblicken, dass zwar wegen eines "Analogieverbotes" der o.g. §299 nicht einfach auf Freiberufler anwendbar ist (also z.B. auch nicht auf Architekten usw.), dass aber davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber daran zu ändern beabsichtige.

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